Eine der häufigsten Fragen im Bereich Mining ist die Frage nach der
Gewerblichkeit. Leider gibt es hier keine wirkliche Ja- oder Nein-Antwort. Generell, also unabhängig vom Mining, kann dieselbe Tätigkeit gewerblich oder nicht gewerblich sein. Die Umstände müssen immer individuell geprüft werden. Wesentliche Merkmale sind:
● Gewinnerzielungsabsicht
● nachhaltige Betätigung
● Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
● Selbstständigkeit
Eine Ausnahme gibt es jedoch bei den juristischen Personen (GmbH, UG, AG usw.) hierbei handelt es sich immer um gewerbliche Einkünfte.
Die verbreitetsten Mining Methoden sind:
● Solo-Mining: Mining mit eigener Hardware ohne Pool und nicht cloudbasiert.
Tendenz zur Gewerblichkeit ist hoch
● Pool-Mining: Mining mit eigener Hardware im Pool mit anderen zusammengeschlossen.
Hier kommt es ganz auf die Ausgestaltung an, sehr individuell
● Cloud-Mining: Hashrate wird gemietet, keine eigene Hardware
Tendenz eher kein Gewerbe sondern Einkünfte aus Leistung gem. §22 Nr. 3 EStG
Grundsätzlich sollte die Gewerblichkeit kein Hinderungsgrund sein. Ein Gewerbetreibender hat nicht wesentlich höhere Steuern zu zahlen als eine Privatperson.
Ein Faktor ist natürlich die Gewerbesteuer. Hier gibt es einen Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Erst ab einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500€ fällt Gewerbesteuer an. Diese Gewerbesteuer lässt sich aber in großen Teilen bei der Einkommensteuer wieder anrechnen.
Die Steuererklärung und die damit verbundene Buchhaltung kann aufwendiger sein.
Ein Fallstrick kann sein, dass wir bei einer gewerblichen Tätigkeit zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterscheiden müssen. Das kann bei der Entnahme/Verkauf der erzeugten Coins oder Token zu einer zusätzlichen ertragsteuerlichen Belastung führen. (Stichwort:
stille Reserven)